Aussichtslosigkeit
Für einen Mittellosen gilt die Unschuldsvermutung nicht. Er muß seine Unschuld beweisen, obwohl oder weil er es nicht kann. Bei für das Gericht erkennbarer Aussichtslosigkeit wird einem Beklagten bei einem Einspruch oder einem Antrag auf Abänderung eines verhängten Urteils, wenn er HartzIV-Empfänger und somit bedürftig ist und einen Rechtsanwalt seines Vertrauens und einen Prozeß nicht bezahlen kann, keine Prozeßkostenhilfe gewährt. Über die Aussichtslosigkeit entscheiden diejenigen, die das Urteil gefällt oder zu fällen haben. Sich gegen Unrecht zu wehren, ist dann aussichtslos, wenn das Gericht, das sich des Unrechts schuldig gemacht hat, befindet, daß sich zu wehren aussichtslos sei. Dank solcher fatalen Redundanz zieht sich die Schlinge um den Hals desjenigen, der nicht mehr über ein ausreichendes Einkommen verfügt, sobald er gegen Unrecht aufbegehrt, eine Umdrehung weiter zu.
Donnerstag, 30. Dezember 2010