Unschuldsvermutung
Die Unschuldsvermutung wird in mehreren Bereichen der Rechtsprechung außer kraft gesetzt. So ist es im Unterhaltsrecht (Familienrecht) nicht erforderlich, dem Beschuldigten seine Schuld nachzuweisen. Er muß im Gegenteil seine Unschuld beweisen. Der bloße Vorwurf der Ex-Frau wirkt wie eine Verurteilung. Im Fall eines Mißbrauchsvorwurfs gilt dasselbe. Jemand, dem von einer Frau vorgeworfen wird, sie mißbraucht zu haben, wobei es – wie man seit der Anklage gegen Assange weiß - genügt, daß sie sich nach dem einvernehmlichen Sex unwohl fühlt, und jemand, der von seiner geschiedenen Ehefrau vorgeworfen wird, den Kindesunterhalt nicht zahlen zu wollen, muß das Gegenteil beweisen, unabhängig davon, wie schwierig dies auch immer sein mag und ob es überhaupt möglich ist oder nicht. Und wenn dieser Nachweis gelingt, was naturgemäß einige Zeit in Anspruch nimmt, bekommt er das inzwischen bezahlte Geld oder die konfiszierte Rente, auch wenn diese doppelt berechnet wurden, nicht zurück. Der Opferschutz öffnet der Manipulation Tür und Tor, ohne daß diese Gefahr in der Rechtsprechung berücksicht oder in der Theorie thematisiert würde. Der Mißbrauch des Mißbrauchs, wie das der neue Anwalt Kachelmanns Johann Schwenn nennt, ist kein Thema. Stattdessen hat sich eine Unempfindlichkeit gegen den Begriff „Anscheinsbeweis“ eingeschlichen. Richter dürfen die intellektuelle Anstrengung, die notwendig wäre, um hinter dem Rechtsfall einen Kampf um Deutungshoheit zu erkennen, verweigern.
Freitag, 11. Februar 2011